Liebe Jägerinnen und Jäger, uns wurde ein Rechtshinweis gefälligkeitshalber zur Verfügung gestellt, 
den wir Ihnen hiermit zugänglich machen. Sicherheit ist bei der Jagd oberstes Gebot!! Lesen Sie den Beitrag
unter dem nachstehenden LINK.

das Schöffengericht in Wismar hat einen Jagdleiter wegen mangelhafter
Organisation einer Maisjagd, bei der es zu einem tödlichen Unfall kam, wegen
fahrlässiger Tötung erurteilt.
Das Urteil zeigt, welche hohe Verantwortung ein Gericht dem Jagdleiter bei
Bewegungsjagden zuordnet.

http://jagdblog.blogspot.com/2010/04/jagdleiter-wegen-eines-todlichen.html

Waidmannsheil 

Stefan Fügner

 

 

Kein Ersatz bei Wildschäden auf Streuobstwiesen
Urteil des Amtsgerichtes Schorndorf 
„mit freundlicher Genehmigung der Deutschen Jagdzeitung“                                         Urteilsveröffentlichung als PDF
                                                                        

106 WILD UND HUND 24/2008   Auszug aus WUH Heft 24/2008

Wichtiges zum

Waffenrecht

Anhand von Fällen aus der Praxis erörterte Rechtsanwalt Joachim Streitberger, Spezialist im Waffenrecht, zahlreiche Fragen über den Umgang mit Waffen und Munition. So dürfe die Munition auf Fahrten zur Jagd und zurück neben der entladenen Waffe liegen, da es keine entgegenstehenden Vorschriften gebe. Bei der Ankunft am Schießstand, beim Büchsenmacher oder Jagdfreund dürfe die Waffe auf dem Parkplatz nur dann aus dem verschlossenen Futteral/Behältnis genommen werden, wenn sich der Parkplatz auf dem Gelände des Schießstands/Büchsenmachers/

Jagdfreunds befinde. Auf einem öffentlichen Parkplatz oder beim Überqueren nicht zum Schießstand gehörender fremder Flächen (z. B. Straße) müsse die Waffe noch im verschlossenen Futteral bleiben.

Wichtige Erleichterungen sehe der Entwurf der neuen Verwahungsvorschriften zum Waffengesetz vor, der zwar noch nicht in Kraft getreten sei, gleichwohl aber von einigen Ländern schon angewendet werde. Darin sei vorgesehen, dass es unterwegs bei einem nur kurzfristigen Verlassen des Fahrzeugs (z.B. zum Essen, Tanken, Einkaufen oder Schüsseltreiben) ausreiche, wenn Waffen und Munition im verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt würden, dass "keine Rückschlüsse auf die Art des Inhalts" erkennbar seien. Im Hotel sei eine Aufbewahrung im Zimmer bei kurzfristigem Verlassen möglich, wenn Waffen und Munition in einem Transportbehältnis oder in einem verschlossenen Schrank oder in einem sonstigen verschlossenen Behältnis aufbewahrt würden. Auch das Entfernen eines wesentlichen Teils oder die Anbringung einer Abzugssperrvorrichtung sei möglich (Nr. 36.2 Entwurf WaffVwV).

 

Stellungnahme des Bayerischen Innenministers Joachim Herrmann 
zum Thema Waffenaufbewahrung als PDF
  veröffentlicht am 28.5.09

 

Erlaubter und verbotener Umgang mit Waffen  
 
sichere Verwahrung, Schießen, Führen und transportieren                                
   Quelle: WuH 8/08                              

die Antwort hierauf als PDF-Datei

Thema 4: Waffenrecht - Aufbewahrungskontrollen in Begleitung von Vollzugsbeamten

Zu Ihrer Kenntnis dürfen wir Ihnen im Anhang das Antwortschreiben von Herrn Staatssekretär Eck, MdL, an Herrn Ralph Keller, 1. Vorsitzender des BJV Miltenberg, lesen Sie hierzu den Brief als PDF-Datei unten

Aufbewahrungskontrollen.pdf

Als Zusatz für die sichere Waffen- und Munitionsaufbewahrung zuhause, was die Tresor-Schlüsselaufbewahrung anbelangt  gilt die Auskunft von FORUM Waffenrecht 
Die Aufbewahrung der Schlüssel zum Waffenbehältnis ist im Waffengesetz und der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz nicht gesondert beschrieben. Hier gilt die Grundregel des § 36 Abs. 1 S. 1 WaffG, nämlich Waffen immer unzugänglich für Unberechtigte aufzubewahren. Selbstverständlich müssen Sie Ihre Zweitschüssel ebenso unzugänglich für unberechtigte Dritte aufbewahren wie Ihre Erstschlüssel. Die Grundregel bedeutet, dass Sie immer Sorge dafür zu tragen haben, dass die Schlüssel unberechtigten Dritten nicht erreichbar sind. Eine Möglichkeit ist das ständige Beisichtragen; ebenso wäre die Aufbewahrung in einer Kassette oder Kleintresor mit Zahlenkombinationsschloss zulässig, deren Kombination lediglich Ihnen bekannt ist. Von einer Aufbewahrung an einem Ort, der lediglich Ihnen bekannt ist, rate ich dringend ab, da diese Art der Aufbewahrung keine sichere Gewähr des Ausschlusses Dritter bietet. Gerade wenn sich Unberechtigte in Ihrem Haushalt aufhalten, ist eine ordnungsgemäße Aufbewahrung auf diese Art und Weise nicht sicher gewährleistet. Zu dieser ordnungsgemäßen Aufbewahrung sind Sie verpflichtet und diese kann auch von der Behörde überprüft werden!
 

RA Frank Göpper
Geschäftsstellenleiter 

Forum Waffenrecht e. V.
An der Pönt 48
40885 Ratingen 
Phone: +49(0) 2102- 559 574 0
Fax: +49 (0) 2102- 559 573 9
Mail:
info@fwr.de

Homepage: www.fwr.de

Weitere Information bezüglich des Transportes und der Aufbewahrung von Waffen auf dem Wege zur und von der Jagd mit kurzfristigen Unterbrechungen.

Veröffentlicht von Wild und Hund Heft 24/2008

 

Munitionstransport auf deutschen Straßen wurde erleichtert:

Rückwirkend zum 1. Januar 2005 wurde in Deutschland in der nationalen Gefahrengutverordnung (GGVSE) eine (Wieder-) Anhebung der Freigrenze beschlossen:

 Die Grenze der "Freimenge" bei Munition wurden von 20 kg auf 50 kg erhöht, die Höchstgrenze für den Transport von Pulver liegt bei 3 Kilo. 

Diese Regelung gilt für Endverbraucher, insbesondere für Jäger, Sportschützen und Böllerschützen. Dieser Personenkreis unterliegt ausnahmslos der Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Waffengesetz. Die Mengenfestsetzung gilt nur für in Deutschland zugelassene private Fahrzeuge.

Für gewerblich Tätige gelten Sonderregelungen. 

Der Bundesrat hat diese Änderung in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember 2004 beschlossen, sie wurde im Bundesgesetzblatt 1/2005 veröffentlicht. 

Das Forum Waffenrecht hat alle wichtigen Änderungen für 2005 auf seiner Webseite www.fwr.de zusammengefasst.

 

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Änderung des Waffengesetzte   Quelle: Jagd in Bayern Ausgabe 5.5.08

Zusammenfassung der Änderungen

Text ist teilweise neu formatiert, wichtige Passagen des Berichtes sind gelb markiert 

"Schussbereit" und "zu griffsbereit“

neu definiert

 

 

 

In das bisher gültige Waffengesetz wurden unter anderem in der Anlage 1 "Begriffsbestimmungen", Abschnitt 2, zwei Neudefinitionen unter den Nummern 12 und 13 eingefügt. Im Sinne des Gesetzes  ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist,  ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem "verschlossenen Behältnis mitgeführt wird“. 

eigener Hinweis: (Verschlossen heißt mit einem Schloss versehen.)

 

Der Bundestag hat einige Änderungen des Waffengesetzes beschlossen, die überwiegend am 1. April 2008 in Kraft getreten sind. Was sich für uns in Sachen Führen von Messern und Umgang mit Erbwaffen geändert hat, berichteten wir in unserer letzten Ausgabe. Große Verwirrung stiftet jedoch auch die Frage, wie die Waffe zu transportieren ist. Hubert Kerzel klärt auf.

Für die Fahrt von der Wohnung ins Jagdrevier gilt die bisherige Rechtsvorschrift nach Paragraph 13 Absatz 6:   

Die Waffe darf zugriffsbereit, aber nicht schussbereit geführt werden. Sie darf weder geladen noch unterladen sein. Allerdings sollte der Weg ins Revier nicht mehr als circa zwölf Kilometer betragen. Dies ist zwar im Gesetz nicht geregelt, doch verschiedene Behörden und Staatsanwaltschaften halten diese Entfernungsgrenze erfahrungsgemäß für geboten.

 

Wenn das Revier weiter entfernt liegt (nach Meinung verschiedener Behörden also mehr als circa zwölf Kilometer) beziehungsweise keine jagdlichen Belange vorliegen, wie zum Beispiel bei der Fahrt zum Büchsenmacher oder zum Schießstand, muss die Waffe "transportiert" werden. Das Transportieren der Waffe im Fahrzeug setzt nach der Gesetzesintention voraus, dass das Behältnis mit einem (zum Beispiel durch einen Schlüssel oder eine Zahlenkombination zu öffnenden) Schloss versehen sein muss. Allerdings muss weder das Behältnis noch das Schloss gesteigerte Anforderungen erfüllen.

 

Lässt sich das Futteral durch ein Vorhängeschloss verschließen, wird daraus ein "verschlossenes" Behältnis, und es kann weiter verwendet werden.

 

Es kann durchaus genügen das bisherige Futteral weiter zu verwenden, wenn sich dessen Reißverschluss‑Ösen oder ähnliches durch ein Vorhängeschloss verschließen lassen. Viele Jäger vertreten fälschlicherweise die Auffassung, dass das Behältnis zum Transport der Waffe nicht "verschlossen", sondern nur "geschlossen" sein müsse. Diese Meinung entstammt dem Gesetzesentwurf (Bundestagsdrucksache 1617717) vom 11. Januar 2008. In der dazu ergangenen Begründung wurde ausgeführt, dass beim Transport der Waffe in einem "geschlossenen, nicht zwingend verschlossenen" Futteral oder Behältnis (zum Beispiel Waffenkoffer auf der Rückbank oder im Kofferraum des Fahrzeugs) die Waffe grundsätzlich nicht zugriffsbereit sei.

Diese Regelung ist jedoch überholt!!

 

Das Nichtbeachten der Gesetzesregelungen stellt nach Paragraph 13 Absatz 6 WaffG eine Straftat dar und kann zur Versagung der waffenrechtlichen Erlaubnis führen.

 

Weitere Informationen erhalten Sie in der BJVGeschäftsstelle, Ansprechpartner: Egbert Urbach, Tel.: 089/99023432, Email: jagdschule@jagdbayern.de

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Der waidmännische Gebrauch von Messern wird weder beschränkt noch bürokratisch erschwert

Mit dem 1. April 2008 trat eine Änderung des neuen Waffengesetzes in Kraft, wonach das Führen von Einhandmessern und von Messern mit feststehenden Klingen von mehr als 12 cm verboten ist, hat in Jägerkreisen für Verunsicherung gesorgt. 
Berechtigte Interessen wie die Jagd sind jedoch von diesem Verbot ausgenommen. Jäger dürfen trotz dieses Verbotes weiterhin Messer führen, da die Jagd als "berechtigtes Interesse" und "allgemein anerkannter Zweck" gilt. Das Verbot bezieht sich nur auf Fälle, in denen ein berechtigter Zweck nicht erkennbar ist und auf Nachfragen nicht nicht angegeben werden kann. 
Damit bekommt die Polizei eine Handhabe im Vorfeld einer Straftat, zum Beispiel, wenn gewaltbereite Jugendliche mit Stichwaffen in der Fußgängerzone einer Stadt oder im öffentlichen Nahverkehr drohen und prahlen. In diesem Umfeld hat die Deliktrelevanz von Messern erheblich zugenommen. Einhandmesser wie sogen. Kampfmesser, haben bei einigen Jugendlichen den Kultstatus des 2003 verbotenen Butterflymessers übernommen.

Für Jäger besteht weiterhin in dieser Hinsicht kein Problem.

Diesen Hinweis veröffentlichte JIB im Heft 4/2008

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Aktuelle Rechtshinweise: Quelle: www.Jagdbayern.de

Rechtsfälle für die jagdliche Praxis


Beseitigen von Unfallwild

Die Beteiligten an einem Wildverkehrsunfall sind u. a. verpflichtet, unverzüglich zu halten und den Verkehr zu sichern (vgl. § 34 StVO). Dies beinhaltet, soweit es nach den Umständen den Beteiligten ohne Gefährdung der eigenen Person möglich ist, eine Beseitigung des Wildes zumindest von der Fahrbahn zu nehmen, um Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer abzuwenden.

Das gilt insbesondere für Autobahnen, die nach § 18 Abs. 9 StVO grundsätzlich nicht betreten werden dürfen. Auch der Jagdpächter ist weder berechtigt noch verpflichtet, Fallwild von der Autobahn zu entfernen. Zweifelsfrei ist dies im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Aufgabe der zuständigen Autobahnmeisterei bzw. der zuständigen Verkehrspolizeiinspektion/ Autobahnpolizeistation. Diese legt in aller Regel das verendete Wild neben der Autobahn ab.

Da es nur ein Aneignungsrecht an verendetem Wild gibt, aber keine Aneignungspflicht, ist es dem Jagdausübungsberechtigten freigestellt, ob er sich das Wild aneignet. Es besteht für ihn jedenfalls keine Verpflichtung, sich ein durch einen Verkehrsunfall getötetes Stück anzueignen. Macht der Jagdausübungsberechtigte von seinem Aneignungsrecht keinen Gebrauch, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, für die Beseitigung von Verkehrsunfallwild einschließlich des von der Polizei oder Autobahnmeisterei neben der Autobahn abgelegten, Sorge zu tragen.

Nach der Bergung des verunfallten Wildes durch die Polizei oder Mitarbeiter der Autobahnmeisterei wird das Wild meist von dem zuständigen Jagdausübungsberechtigten nach Verständigung durch die Polizei an geeigneten Stellen abgeholt, wenn er Aneignungsabsicht hat.

Dr. Paul Leonhardt, Ltd. Ministerialrat, Bay. StM für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Zu diesem Thema erhielten wir eine interessante Anfrage :

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu Ihrem Artikel "Beseitigung von Unfallwild", erschienen im Internet (Stand:09.02.99) unter der Rubrik "Jagd und Recht", möchte ich folgende Frage an Sie richten. Wie verhält es sich mit dem Entfernen von Unfallwild auf dem Gleiskörper von Strecken der DB AG? Gehören diese Flächen überhaupt zur bejagbaren Fläche, ruht hier die Jagd oder welche sonstigen speziellen Bestimmungen greifen hier?

Die Antwort hierzu lautet:

Nach § 62 Abs.1 der Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung (EBO) besteht ein allgemeines Betretungsverbot für Bahnanlagen. Danach dürfen Bahnanlagen von Personen, die nicht amtlich dazu befugt sind, nur insoweit betreten oder benutzt werden, als sie dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen oder ein besonderes Nutzungsverhältnis dazu berechtigt. Das dauernde Betretungsverbot des § 62 der Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung (EBO) lässt für die Jagdausübung keinen Raum und kommt damit in seiner Wirkung einem Jagdverbot gleich (Bundesverwaltungsgericht- Urteil vom 17.04.1986-3 C 36.85). Das BVerwG hat in dem genannten Urteil ebenfalls entschieden, dass das Jagdausübungsrecht kein besonders Nutzungsverhältnis gem. § 62 Abs. 1 EBO darstellt.

Es ist deshalb dem angrenzenden Revierinhaber untersagt, Unfallwild von Gleisanlagen der DB zu bergen oder zu entfernen. Dies ergibt sich bereits aus dem Betretungsverbot (ähnlich wie bei Bundesautobahnen). Die Flächen der Bundesbahn, soweit sie Bahnanlagen sind (auch Dämme, Böschungen und Einschnitte), gehören nicht zur bejagbaren Fläche. Bahnanlagen sind gem.§ 4 EBO alle zum Betrieb einer Eisenbahn erforderlichen Anlagen. Die Bahn wird mit diesen Flächen auch nicht Jagdgenosse.



Einziehung von Jagdschein und Waffenbesitzkarte bei Unzuverlässigkeit

1. Das Aushändigen einer Waffe zur Reinigung ist ein Überlassen im Sinne der Bestimmungen von Jagd- und Waffengesetz.

2. Es verstößt auch gegen die Pflicht sorgfältiger Verwahrungen von Waffen, wenn ein Ehegatte dem anderen die Zugangsmöglichkeit zur Waffe gewährt.

Bay. Verwaltungsgerichtshof - Beschluss vom 18. Januar 1996 - 19 CS 95.3151 - VG Regensburg - RO 7 S 95.0154 -


Schadensregulierung nach Wildunfällen

Für die Schäden, die bei einem Zusammenstoß eines Fahrzeugs mit Wild entstehen, haftet nicht der Jagdausübungsberechtigte eines Jagdbezirks.

Nach den Allgemeinen Kraftfahrzeug-Bedingungen (AKB) sind über die Voll- oder Teilkaskoversicherung Schäden am Fahrzeug versichert, die durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild herbeigeführt worden sind. In der Teil- und Vollkasko wird der Schaden abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt.

Die Beschränkung auf Haarwild ist einmal deswegen erfolgt, weil Schäden durch Federwild nur selten die Selbstbeteiligung von DM 300,- übersteigen, zum anderen, weil dadurch meist Glasschäden eintreten, die ohnehin durch die Teilkaskoversicherung gedeckt sind.

Bei einem Kfz-Schaden durch Haarwild ersetzen die Versicherer nicht nur die Schäden, die unmittelbar aus der Berührung Fahrzeug/Haarwild herrühren, sondern auch daraus entstehende Folgeschäden. Zum Beispiel, wenn das Fahrzeug nach dem Zusammenprall mit einem Stück Haarwild gegen einen Baum fährt oder sich überschlägt. Fehlt es dagegen an einer Berührung mit dem Tier und fährt der Fahrer z.B. beim Ausweichmanöver gegen einen Baum, so ist der Schaden über die Teilkaskoversicherung nicht gedeckt: Hier tritt nur die Vollkaskoversicherung ein.

Zur Beweislage ist zu sagen, daß der Versicherungsnehmer hinreichend darzulegen hat, dass ein Zusammenstoß mit Haarwild erfolgt ist. Dies hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen.

Außerdem ist der Schaden, soweit er den Betrag von DM 300,- übersteigt, auch der Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

Kein Kostenersatz bei Ausweichmanöver

Bei einem grob fahrlässigen Irrtum über die objektive Notwendigkeit, Rettungskosten aufzuwenden, ist der Versicherer zum Ersatz der Kosten nicht verpflichtet.

Ein Kraftfahrer, der bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h durch plötzliche Fahrtrichtungsänderung einem Marder ausweicht, verletzt seine Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich großem Maß. Ein Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens besteht nicht, weil der Versicherungsnehmer aus grober Fahrlässigkeit verkannt hat, dass die Rettungshandlung und der damit verbundene Aufwand nicht erforderlich waren.

OLG Nürnberg, Urteil vom 27. 2. 1997, AZ.: 8 U 3572/96

dazu: Bundesgerichtshof vom 18.12.1996, IV ZR 312/95

Wildunfall wegen eines überquerenden Hasen

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einem Rechtsfall zu befassen, bei dem eine Pkw-Fahrerin ihre Teilkaskoversicherung in Anspruch nehmen wollte. Die Pkw-Fahrerin befuhr mit ihrem Pkw mit Tempo 90 km/h eine gerade Bundesstraße. Wegen eines rechts neben der Leitplanke auftauchenden Hasen, der die Fahrbahn überquerte, zog sie ihr Fahrzeug nach links und kam von der Straße ab.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.12.1996 ( IV ZR 312/95) eine Haftung der Teilkaskoversicherung abgelehnt und in seinem Leitsatz ausgeführt, dass keine Entschädigung zu leisten ist, "wenn der Fahrer eines Mittelklasse - Pkw bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h einem Hasen ausweicht, um durch einen etwaigen Zusammenstoß mit dem Hasen einen Schaden an seinem Fahrzeug zu vermeiden."

Das Landgericht hatte der Klage unter dem Gesichtpunkt von "Rettungskosten" nach § 63 VVG stattgegeben und u.a. ausgeführt, es könne nicht rechtens sein, einen Hasen zu überfahren und zu töten. Dies sei mit der gesetzlichen Wertung des Tierschutzgesetzes nicht vereinbar. Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt) wies die Klage ab und lies die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

In den Entscheidungsgründen hat der Bundesgerichtshof ausgeführt:" Ein Kraftfahrer, der mit einem Mittelklassewagen und einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h eine gerade Strecke befährt, verletzt seine Sorgfaltpflicht in ungewöhnlich hohem Maße, wenn er das mit einer Fahrtrichtungsänderung hohe Risiko in Kauf nimmt, um einem Hasen auszuweichen."

Ähnliche Entscheidungen liegen für andere Wildarten vor. Das Amtsgericht Halle (Westfalen) hat in einem Urteil vom 26.09.1996 - 7 C 239/96 - beim Ausweichen vor einem Fuchs entschieden:" Das Ausweichen vor einem Fuchs ist keine vom Teilkasko-Versicherungsschutz umfasste Rettungsmaßnahme."

Fazit dieser Entscheidungen ist, dass ein Pkw-Fahrer gegebenenfalls einen Zusammenstoß mit einer kleineren Wildart riskieren muss, wenn ein Ausweichen zu einer gefährlichen Verkehrssituation für ihn oder andere Verkehrsteilnehmer führt.

 

 

Weitere waffenrechtliche Informationen

auf der Webseite von "FORUM Waffenrecht" unter

 

www.fwr.de