das Veterinäramt bittet um Mithilfe bei der Tierseuchenbekämpfung

Tollwutmonitoring

Obwohl Deutschland am 28.09.2008 als „tollwutfrei“ anerkannt wurde, ist es zur Aufrechterhaltung dieses Staus auch weiterhin erforderlich, Füchse auf das Tollwutvirus- Antigen untersuchen zu lassen.

Dafür wurde in Bayern für jeden Landkreis ein jährliches Kontingent von 4 Füchsen pro 100 qkm festgelegt, für Miltenberg sind das 29 Füchse. Bevorzugt sollten kranke, verhaltensauffällige oder verunfallte Tiere abgegeben werden; wir nehmen aber auch gerne normal erlegte Füchse.

Zur Untersuchung genügt es den Kopf einzusenden, wie bisher auch in möglichst frischem Zustand und mit intakter Schädelkapsel. Daher bitten wir, bereits im Revier den Kopf abzusetzen. Sollte das absolut nicht möglich sein, so wird wie bisher der ganze Fuchs zur Untersuchung eingeschickt.

Obwohl weiterhin leider keine Prämien mehr ausgezahlt werden, bitten wir auch dieses Jahr um tatkräftige Mithilfe um das Kontingent erfüllen zu können.

Sehr geehrter Herr Gerhart ,
 
mit Inkrafttreten der neuen Tollwutverordnung vom Oktober 2010 sind nur noch kranke, verhaltensgestörte oder anderweitig auffällige Füchse, Dachse und Marderhunde auf Tollwut zu untersuchen. Vorzugsweise ist nur der Kopf des Tieres mit der Angabe von Erlegeort (Revier) und -zeitpunkt (Datum) vorzulegen. Normale Kontrollfüchse können nicht mehr angenommen werden.
 
Siehe dazu auch meine ausführlichen Hinweise mit e-mail vom 20.10.2010.
 
Wir bitten um Information der Jägerschaft und bedanken uns vorab für Ihre Mithilfe.
 
Mit freundlichen Grüßen

Dr. Isabel Boecker-Kessel

Veterinäramt
Telefon: 09371 501-529 · Telefax: 09371 501-79532
Landratsamt Miltenberg · Fährweg 35 · 63897 Miltenberg

 

 

 

 

 

 

Wildschweinepestmonitoring

Nach wie vor sind 4 % der Schwarzwildstrecke auf Schweinepest zu untersuchen, das bedeutet 65 Proben für den Landkreis Miltenberg. Daher bitten wir auch hier um Unterstützung durch die Jäger. Sofern Bedarf an Probenröhrchen oder weiteren Begleitscheinen besteht, schicken wir die Materialien gerne auf telefonische Anforderung zu.

Nähere Informationen, Merkblätter und Probenbegleitscheine sind unter folgendem Link zu finden:

www.landratsamt-miltenberg.de/sv/formulare.htm 

Wir bedanken uns im Voraus herzlich für die Unterstützung.

Dr. Isabel Boecker-Kessel

Februar 2010  

Sehr geehrte Jägerinnen und Jäger der Kreisgruppe Obernburg,
 
das Landratsamt hat sich bereit erklärt, die Blutproben für das Wildschweinepestmonitoring von der Aussenstelle des Landratsamts in Obernburg zum Hauptgebäude in Miltenberg zu befördern. Dazu müssen die Proben bis 16 Uhr am Empfang im Landratsamtsgebäude in Obernburg abgegeben werden.
 
Wichtig:
Proben gut und sauber doppelt in Plastikbeutel verpacken und zusätzlich in Briefumschlag mit der Aufschrift "Veterinäramt Miltenberg" geben. Der Dame am Empfang in Obernburg ist bitte zu sagen, dass es sich um Blutproben handelt, damit der Kurierfahrer informiert und die Proben vor Hitze schützen kann. Auf keinen Fall darf es zu Kontaminationen der übrigen Post kommen, daher ist saubere und auslaufsichere Verpackung zwingend. Bitte die Proben bis zur Abgabe kühlen.
 
Bitte informieren Sie die Jäger im nördlichen Landkreis entsprechend. Wir hoffen, dass sich diese Vorgehensweise bewähren wird und wir so etwas mehr Probenmaterial zur Untersuchung bekommen.
 
Mit freundlichen Grüßen

Dr. Isabel Boecker-Kessel

Veterinäramt
Telefon: 09371 501-529 · Telefax: 09371 501-79532
Landratsamt Miltenberg · Fährweg 35 · 63897 Miltenberg  
März 2010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  • Wildschadensregulierung stellt Jagdgenossenschaften und Jagdpächter immer wieder vor Fragen.
    Wie das richtige Prozedere ablaufen soll erläutert Dr. Volker Wolfram in der Pirsch Ausgabe 12/09 und ist mit nachstehender PDF-Datei abzurufen. 

                                        Wildschadensregulierung.pdf

150 geschulte BJV-Wildschadensberater „Landwirtschaft“

Inzwischen wurden bereits 150 BJV-Wildschadensberater für die Hilfestellung bei Wildschäden in der Landwirtschaft vom Bayerischen Jagdverband geschult. Ab sofort stehen sie den BJV-Mitgliedern mit Rat und Tat zur Seite. Die Referenten der Schulung waren Dr. Paul Leonhardt, leitender Ministerialrat a.D. und ehemaliger Leiter der Obersten Jagdbehörde, Dr. Josef Bauer, leitender Landwirtschaftsdirektor a.D. und Wildschadensschätzer sowie Ulrich Hins vom Bayerischen Bauernverband.

·         Die in der Anlage beigefügten Adressen der BJV-Wildschadensberater „Landwirtschaft“ finden Sie auch auf der Homepage des Bayerischen Jagdverbands unter http://www.jagd-bayern.eu/fileadmin/_Allgemein/_Dokumente/Wildschadensberater.pdf

                                                                  

·         Aufgrund der positiven Resonanz und weiterer Anfragen werden wir im Herbst eine weitere Schulung für BJV-Wildschadensberater „Landwirtschaft“ anbieten. Bei Interesse können Sie geeignete Personen aus Ihrer Kreisgruppe/Ihrem Jägerverein an Frau Weimann, Fax: 089 – 990 234 35 oder Email: anita.weimann@jagd-bayern.de schriftlich melden.

 

Unterstützen Sie die Diplomarbeit zum Wildtierschutz bei der Grünlandmahd!

 

In der Anlage ist eine Umfrage zum Wildtierschutz bei der Grünlandmahd beigefügt,

deren Ergebnisse in einer Diplomarbeit ausgewertet werden. Ziel ist es, für die

Zukunft eine sichere und anwenderfreundliche Lösung für die Wildrettung zu erarbeiten

 

Den Fragebogen sowie nähere Informationen finden Sie anliegend.

 

 

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In der Aktion 

"Flächenbrand in Bayern" bzw. Wald vor Wild 

in Verbindung mit der Fortschreibung des Forstlichen Gutachtens des Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sind in verschiedenen Tagungen in den einzelnen Regierungsbezirken in Bayern zusammen mit dem Bayerischen Staatsminister für ELF Helmut Brunner und verschiedenen Herren des ELF- Ministeriums so auch am 7.9.2010 in Schweinfurt für Unterfranken enorme Fortschritte erzielt worden.

Lesen Sie hierzu den Brief des Bayerischen Staatsministers Helmut Brunner an den Vizepräsidenten des Bayerischen Jagdverbandes Enno Piening als 

PDF-Datei

 

 

Verbiss-Schäden an Waldbäumen
Nicht immer war es das Reh!!
Lesen Sie hierzu den Revierkurier des LJV als PDF-Datei  Seite 4+5

Dateien/Revierkurier 2 2010.pdf

Nicht immer war es das Schwarzwild!!

Mittlerweilen ist der Biber bei uns, hauptsächlich in Gewässernähe heimisch geworden und kann imense Schäden im Maisanbau verursachen!! 
Lesen Sie hierzu den illustrierten Bericht als PDF-Datei 

Dateien/Biber.pdf 

 

 

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Das neue Waffenrecht

ist in Kraft getreten

 

Grundrecht wurde dadurch eingeschränkt!  

Die Rechtslage heute:                 auszugsweises Zitat FWR Veröffentlichung in Heft 1/2011

Zunächst lässt sich erfreulicherweise feststellen: 
Für den Jäger ändert sich auch nach 2009 grundsätzlich nichts. Wie bisher weist der Jäger sein Bedürfnis zum Waffenbesitz allein durch das Lösen eines Jahresjagdscheins nach. Inhaber eines Jahresjagdscheines werden komplett von einer Bedürfnisprüfung freigestellt, und zwar sowohl im Hinblick auf das spezielle waffen- und munitionsbezogene Bedürfnis als auch auf das allgemeine Bedürfnis nach § 4 Absatz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 für Langwaffen (ohne Mengenbegrenzung) und zwei Kurzwaffen, die Jagdwaffen sind (also nach dem BJagdG nicht verboten sind). Eine derartige Bedürfnisprüfung wird deshalb ausgeschlossen, weil deren positives Ergebnis durch die Inhaberschaft eines Jahresjagdscheines als fingiert (also unwiderlegbar vermutet) gilt. Dies geht klar aus den Bundestagsdrucksachen 16/8886, Seite 111, und 14/9432 hervor, auch wenn einige Behörden neuerdings hier Höchstmengenbegrenzungen willkürlich festlegen möchten.

Die vielleicht ebenfalls bekannte Entscheidung des VG Karlsruhe, nach der das dauerhafte Nichtlösen eines Jagdscheins zum Wegfall des Bedürfnisses und damit zum Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis führen kann (Az.- 11 K 4350/07, Jagdrechtliche Entscheidungen Bd. XV, Kap. XVII, Nr. 172), stammt vom 5. August.2008 und hat mit der aktuellen Änderung nichts zu tun. Jeder Jäger ist nach dieser Entscheidung jedoch gut beraten, seinen Jagdschein regelmäßig und rechtzeitig zu lösen.

eigener Zusatz:

Zu dieser Rechtslage existiert auch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.5.2007 Az. 6 C 24/06,
wonach bei Nichtverlängerung des Jagdscheines das waffenrechtliche Bedürfnis zum Waffenbesitz wegfällt. Damit ist/sind die vorhandene(n) Waffe(n) einem Berechtigten (z.B. an einen Inhaber eines gültigen Jagdscheines oder einem Waffenhändler) zu übertragen.

                                                                                    - . -
 

Mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist das geänderte Waffengesetz am 25.Juli 2009 in Kraft getreten. Jäger und Sportschützen betrifft vor allem der Paragraf 36 Waffengesetz „Aufbewahrung von Waffen oder Munition" 
Absatz 3. 

Auf Verlangen der zuständigen Behörde müssen Waffenbesitzer die sichere Aufbewahrung nachweisen. Hat die Behörde begründete Zweifel, kann sie den Zutritt zum Ort der Aufbewahrung verlangen. Wohnräume dürfen allerdings gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.  

Ebenfalls in Paragraf 36 steht, dass das Bundesinnenministerium dazu ermächtigt wurde, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die Anforderungen an Sicherungssysteme für Waffen und deren Aufbewahrung festlegt. Wann die Verordnung fertig sein wird, ist derzeit nicht absehbar.

In Paragraf 43a ist das nationale Waffenregister festgeschrieben, das bis zum 31. Dezember 2012 stehen soll.  

Weitere aktuelle Informationen über die Waffenrechtsänderungen können Sie nachlesen auf der Webseite des FORUM Waffenrecht unter www.fwr.de

 

Die Ergebnisse in Stichpunkten:

  • Waffenbehörde soll künftig nicht nur wie bisher nach Ablauf von 3 Jahren nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis, sondern auch nach Ablauf dieses Zeitraums das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses von Waffenbesitzern überprüfen können.
  • Wegfall des bisher gesetzlich unterstellten waffenrechtlichen Bedürfnisses für Sportschützen.
  • Anhebung der Altersgrenze für das Schießen mit sog. großkalibrigen Waffen im Schießsportverein von 14 Jahren auf 18 Jahre.
  • Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition in Räumlichkeiten der Waffenbesitzer wird verfassungskonform ausgeweitet.
  • BMI erhält eine Verordnungsermächtigung für Regelung neuer Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition, wobei in der VO u. a. auch die mechanische, elektronische und biometrische Sicherung sowohl von Waffenschränken als auch von bestimmten Schusswaffen geregelt werden soll.
  • Einführung eines elektronischen nationalen Waffenregisters.
  • Meldebehörde soll Waffenbehörde neben Namensänderung, Wegzug oder Tod künftig auch Zuzug von Waffenbesitzern melden.
  • Behörde erhält die Möglichkeit, eingezogene Waffen zu vernichten.
  • Strafbewehrung der vorschriftswidrigen Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition, wenn dadurch Gefahr besteht, dass diese Gegenstände abhanden kommen.
  • Einführung einer befristeten Amnestieregelung, nach der Besitzer illegaler Waffen diese bis Ende 2009 straffrei abgeben können, sofern damit keine Straftat begangen wurde.

 

 
  • Die EU Hygieneverordnung stellt die Jagdpächter vor neue Herausforderungen.

       Der Jagdpächter als Lebensmittelunternehmer

           Informationen unter nachstehendem LINK

        eu-hygieneverordnung-stellt-jagdpächter vor neue Herausforderungen.html