(Dieser Artikel wurde vornehmlich für Nichtjäger geschrieben. Er hat keinen wissenschaftlichen Anspruch, sondern einen informativen Charakter. Die in dem Artikel genutzten Informationen basieren aus eigenen Erkenntnissen sowie aus verschiedenen Quellen des Internets).

I. Allgemeine Grundlagen, Grundsätze und Grundbegriffe

Hegeziel

Die Hege hat nach § 1 Abs. 2 BJagdG und Art. 1 Abs. 2 BayJG die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. Nach § 21 Abs. 1 BJagdG ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

Wildhege

Darunter fallen alle Maßnahmen, die der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes dienen und eine nachhaltige Nutzung gewährleisten, insbesondere die des Jagdschutzes. Der Jagdschutz dient den Arten

Zur Hege gehört grundsätzlich auch die Fütterung des Wildes. Sie ist eine unterstützende Maßnahme in Notzeiten, in denen natürliche Äsung und ruhige Einstände aus Gründen der Biotopbeeinträchtigung, der Bewirtschaftung oder durch Naturereignisse nicht mehr in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen.

Voraussetzung für die Jagdausübung ist eine bestandene Jägerprüfung und der Besitz eines Jagdscheines. Außerdem muss der Jäger über entsprechende Jagdmöglichkeiten verfügen, die er sich durch Pacht eines Reviers oder eines Pirschbezirkes beschaffen kann. Viele Waidmänner und

Biotophege

Die Pflege und Sicherung der Lebensgrundlagen von Wildtieren sollte sich nicht nur auf die Erhaltung seltener oder gefährdeter Lebensräume konzentrieren, vielmehr sind alle Biotoptypen zur Bewahrung intakter Lebensgemeinschaften zu fördern; dies muss in enger Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern geschehen. Im Mittelpunkt der Bemühungen darf richt die Unterscheidung stehen, ob eine Art "nützlich" oder „schädlich" bzw. jagdlich interessant" ist oder nicht. Maßnahmen des Biotopschutzes dienen auch den Tierarten, die nicht dem Jagdrecht unterliegen.

Die Jägerschaft hat in enger Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern darauf hinzuwirken, diese unsere Kulturlandschaft den Ansprüchen einer artenreichen Tier

Im Mittelpunkt darf nicht die Unterscheidung stehen, ob eine Art "nützlich" oder "schädlich" bzw. "jagdlich" interessant" ist oder nicht. Maßnahmen des Biotopschutzes dienen auch den Tierarten, die nicht dem Jagdrecht

unterliegen. In der Kreisgruppe Obernburg werden die Biotopanlagen schon seit mehr als 20 Jahren in Form von Wildäckern, Wildwiesen und Äsungsflächen besonders in äsungsarmen Wäldern durchgeführt. Diese Maßnahmen verhindern Wildverbiss und dienen dem Wald

"Chamer Modell"

Durch den ständig zunehmenden Straßenverkehr und die damit verbundene Zunahme von Wildunfällen, soll in der Randlage von Odenwald und Spessart speziell bei Schwarz- ­und Rehwild den Tieren durch das Anbringen von Duftzäunen und Duftpfählen an Bundes- und Kreisstrassen, Wegrainen und Feldern durch übelriechende Düfte der Spaß am überqueren von Strassen und Wegen genommen werden. Eine Projektgruppe von 20 Revierinhabern der Kreisgruppe Obernburg hat es sich in zurückliegender Zeit mit gutem Erfolg zur Aufgabe gemacht, solche "Duftsperren" ca. 3 cm breite und 90 cm hohe mit entsprechendem Schaumspray versehene Pfähle im Abstand von 5 bis 10 Metern im Boden an gefährdeten Abschnitten anzubringen, darüber hinaus werden zusätzlich eine Vielzahl von Warnreflektoren an den Straßenbegrenzungspfählen angebracht, um das Wild vor den Gefahren des Straßenverkehrs zu warnen, Beide Maßnahmen, die gleichzeitig Tier und Mensch vor Unfällen schützen sollen, haben bereits augenfällige Ergebnisse erzielt: in einem Revier in Kleinwallstadt gelang es, durch intensive Anwendung beider Methoden die bisherigen jährlichen Rehverluste von ca. 15 Stück auf Null zu reduzieren.


Bei allen Jagdmethoden wird heute das Prinzip der Nachhaltigkeit verfolgt. Der aus dem Waldbau stammende Ansatz besagt, dass nur soviel genutzt wird wie nachwächst. Damit werden die Wildbestände nachhaltig gesichert; gleichzeitig sorgen gesetzlich vorgegebene Abschusszahlen dafür, dass es in Wald und Feld zu keiner Überpopulation kommt. Der Umfang der Wildbretgewinnung ist also nur so groß wie es die geregelte Jagdausübung zulässt.

Hegegemeinschaften

Ein Großteil der Jagdreviere entspricht nach Größe und Abgrenzung nicht den Voraussetzungen für eine erfolgreiche Wildhege. Daher bestimmt Art. 13 Abs. 1 BayJG in Verbindung mit § 10a Abs. 1 und 3 BJagdG, dass die Revierinhaber von zusammenhängenden Jagdrevieren, die einen bestimmten Lebensraum für das Wild umfassen, eine Hegegemeinschaft bilden können, um eine ausgewogene Hege der vorkommenden Wildarten und eine einheitliche großräumige Abschussregelung zu ermöglichen.

Bei einer tragbaren Wilddichte bestimmt sich der erforderliche Abschuss nach der Höhe des tatsächlichen Zuwachses als Hinweise für die strukturelle Bejagung.

Die Erhaltung einer dem Wildbestand angemessenen Altersstruktur verlangt starke Eingriffe in den Zuwachs und in die Jugendklasse. Die mittlere Altersklasse ist weitgehend zu schonen. Die obere Altersklasse soll rechtzeitig genutzt werden. Weist der Wildbestand eine tragbare Wilddichte, einen normalen Altersaufbau und ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis auf, so ist bei der Bejagung folgende der vorgegebene Abschussplan einzuhalten.

Schwarzwildbejagung

Die Regulierung überhöhter Schwarzwildbestände ist eine wichtige landeskulturelle Aufgabe der Jagd. Neben vermehrten Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen muss auch der erhöhten Schweinepestgefahr und vermehrten Wildunfällen vorgebeugt werden. Am besten kann das Ziel, überhöhte Schwarzwildbestände zu reduzieren, dadurch erreicht werden, dass alle Betroffenen zusammenwirken, insbesondere durch die Bildung von Schwarzwild-Arbeitsgemeinschaften zur Entwicklung eines den örtlichen Verhältnissen angepassten Bejagungskonzepts.

Abschussplanung

Grundlagen der Abschussplanung

Bei der Abschussplanung ist neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG). Hierzu erstellen die Forstbehörden nach Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG in einem dreijährigen Turnus mittels Auswertung eines Stichprobenverfahrens zur Erfassung der Situation der Waldverjüngung sowie des Verbisses und der Fegeschäden durch Schalenwild Gutachten für den räumlichen Bereich der Hegegemeinschaften. Das Gutachten ist eine wichtige Grundlage der Abschussplanung.